Telekommunikation
Zu langsames mobiles Internet: So führen Sie den Nachweis richtig
Seit April 2026 gibt es ein festes Messverfahren. Wer es korrekt durchläuft, kann den Preis mindern oder außerordentlich kündigen.

Geprüft und verfasst von Tobias Wendland, Dipl.-Wirtschaftsingenieur
Redakteur Technik und Handwerk
Veröffentlicht am 27.04.2026 · Zuletzt geprüft am 20.08.2026
- Quelle der Meldung
- Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur hat am 15. April 2026 eine Allgemeinverfügung zur Minderleistung im Mobilfunk veröffentlicht, in Kraft seit 20. April 2026. Grundlage ist Paragraf 57 Absatz 4 Telekommunikationsgesetz. Damit gibt es erstmals ein klar geregeltes Verfahren, mit dem Sie zu langsames mobiles Internet belegen können.
Der Nachweis verlangt Disziplin. Nötig sind 30 Messungen, verteilt auf fünf Kalendertage mit jeweils sechs Messungen. Verwenden Sie dafür ausschließlich die kostenfreie App Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk, andere Speedtests werden nicht anerkannt.
Weicht die gemessene Geschwindigkeit an mindestens drei der fünf Messtage erheblich von der vertraglich zugesagten ab, haben Sie ein Minderungsrecht und ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. In Gebieten mit hoher Haushaltsdichte gilt allerdings ein Abschlag von 75 Prozent auf die vereinbarte Geschwindigkeit, das müssen Sie bei der Erwartung einrechnen.
Nach abgeschlossener Messung erzeugt die App ein Protokoll. Schicken Sie es Ihrem Anbieter zusammen mit einem kurzen Schreiben, in dem Sie die Minderung der Höhe nach beziffern und eine Frist setzen. Bewahren Sie das Protokoll auf, es ist Ihr einziger belastbarer Beweis.
Die Fakten im Überblick
- Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur vom 15. April 2026, in Kraft seit 20. April 2026
- Rechtsgrundlage ist Paragraf 57 Absatz 4 Telekommunikationsgesetz
- Nachweis über 30 Messungen an fünf Kalendertagen mit je sechs Messungen
- Erhebliche Abweichung an mindestens drei von fünf Messtagen begründet Minderung und Sonderkündigung
- In Gebieten mit hoher Haushaltsdichte gilt ein Abschlag von 75 Prozent auf die vereinbarte Geschwindigkeit
Das empfiehlt die Redaktion
- Ausschließlich die offizielle Messapp der Bundesnetzagentur verwenden, kein anderer Speedtest wird anerkannt
- Messprotokoll speichern und dem Minderungs- oder Kündigungsschreiben beilegen
- Den Anbieter schriftlich mit konkreter Frist zur Reaktion auffordern
Rechtsgrundlage
Paragraf 57 Absatz 4 und 5 Telekommunikationsgesetz
Quellen
Themen dieses Beitrags
- Mobilfunk Minderleistung nachweisen
- Bundesnetzagentur Messapp Internet langsam
- Sonderkündigungsrecht Handyvertrag Geschwindigkeit
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