Verbraucherrecht
Widerrufsbutton: So kommen Sie seit Juni 2026 schneller aus Onlineverträgen
Für online geschlossene Verträge muss es eine sichtbare Widerrufsfunktion geben. Fehlt sie, verlängert sich Ihre Frist auf über ein Jahr.

Geprüft und verfasst von Dr. Katharina Reimann, Volljuristin, Dr. iur.
Leitung Prüfredaktion
Veröffentlicht am 24.06.2026 · Zuletzt geprüft am 05.09.2026
Seit dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen bei online geschlossenen Verträgen eine gut sichtbare digitale Widerrufsfunktion anbieten. Grundlage ist Paragraf 356a Bürgerliches Gesetzbuch, der eine EU-Richtlinie umsetzt. Die Pflicht gilt für Websites, Onlineformulare, Buchungsseiten und Apps.
Der Button muss leicht zu finden sein und darf nicht hinter Hilfeseiten oder Chatbots versteckt werden. Nach dem Klick müssen Sie eine Bestätigung erhalten, die den Widerruf dokumentiert. Diese Bestätigung ist Ihr Beweis, speichern Sie sie als PDF oder Screenshot mit Datum.
Besonders wichtig ist die Rechtsfolge bei Verstößen. Informiert ein Anbieter nicht korrekt über die Widerrufsfunktion, beginnt die 14-tägige Frist überhaupt nicht zu laufen. Sie können den Vertrag dann bis zu ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen.
Finden Sie keinen Button, widerrufen Sie schriftlich per E-Mail, benennen Sie Vertrag und Datum und weisen Sie ausdrücklich auf den fehlenden Widerrufsbutton hin. Verlangen Sie eine Bestätigung. Reagiert das Unternehmen nicht, hilft die Verbraucherzentrale mit einer Musterbeschwerde.
Die Fakten im Überblick
- Pflicht gilt seit 19. Juni 2026
- Rechtsgrundlage ist Paragraf 356a Bürgerliches Gesetzbuch
- Erfasst sind Websites, Onlineformulare, Buchungsseiten und Apps
- Bei fehlerhafter Information beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen
- Widerruf dann bis zu ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss möglich
Das empfiehlt die Redaktion
- Vor dem Vertragsschluss prüfen, ob der Anbieter eine Widerrufsfunktion bereitstellt
- Fehlt der Button, den Widerruf per E-Mail erklären und den Verstoß ausdrücklich benennen
- Bestätigung des Widerrufs als PDF oder Screenshot mit Datum aufbewahren
Rechtsgrundlage
Paragraf 356a Bürgerliches Gesetzbuch
Quellen
Themen dieses Beitrags
- Widerrufsbutton Online-Vertrag
- Paragraf 356a BGB Widerruf
- Vertrag online kündigen Button
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